(1) Die DETEGO GmbH und Co. KG (im Folgenden AN genannt) wird ihre Leistungen nach dem bei Auftragserteilung allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik erbringen. Eine über die schriftliche Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistung schuldet der AN nicht.
(2) Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen des AN stellen keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstige Garantien dar. Diese bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung des AN.
(1) Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, mit denen sich der Auftraggeber (im folgenden AG genannt) bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Abweichungen von diesen AGB gelten nur, wenn sie vom AN gegenüber dem AG unter Verweis auf die abgeänderte Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(2) Die Bestimmungen des Angebotes des AN haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Mündlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail erteilte Aufträge des AG sind auch ohne dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.
(4) Das Stillschweigen des AG auf kaufmännische Bestätigungsschreiben des AN gilt als Zustimmung.
(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der AN eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüberhinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Regel in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr erbracht werden.
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter des AN die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der AG erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet.
(3) Für Leistungen, die die Mitarbeiter des AN nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden gesondert Fahrzeiten, Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
Flug Business Class
Bahn 1. Klasse
Kilometer-Pauschale EUR 0,60 / km
Hotel nach Aufwand, max. 4 Sterne
„Öffentliche Verkehrs-
mittel, Taxi- und Parkgebühren“ nach Aufwand
Tagesspesen nach den geltenden steuerlichen Richtlinien
(4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(5) Zahlungen sind 2 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig.
(6) Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(7) Der AN ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.
(8) Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten oder rechtskräftig ist.
(1) Der AG benennt dem AN einen fachlich kompetenten Ansprechpartner. Der AN benennt seinerseits einen Projektverantwortlichen, der Abstimmungen vorbereiten und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.
(2) Innerhalb des Rahmens, den der Vertrag vorgibt, bestimmt und verantwortet der AN die Art und Weise, wie und von wem der Vertrag erfüllt wird. Weisungsrechte des AG bestehen insoweit nicht, jedoch wird der AN stets bemüht sein, Wünschen des AG Rechnung zu tragen.
(3) Der AN ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.
(1) Erweisen sich vom AG beigestellte Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, wird der AG – nach Mitteilung durch den AN – unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen.
(2) Der AG erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich insbesondere die folgenden Leistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Er wird:
Bindungen an bestimmte Arbeitszeiten, insbesondere Einschränkungen von Arbeitszeiten, werden dem AN rechtzeitig mitgeteilt.
(1) Als vereinbarter Leistungsumfang gilt die beschriebene Leistung und vom AG bereits akzeptierte Arbeitsergebnisse. Änderungen der Leistungen und aller verabschiedeter Dokumente und sonstiger Ergebnisse des Vertrages, auf die sich die Änderungen auswirken, werden nach folgendem Verfahren behandelt.
(2) Ein Änderungswunsch kann sowohl vom AG als auch vom AN ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner zu übergeben.
(3) Erfordert ein Änderungswunsch eine umfangreiche Prüfung durch den AN, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann er hierfür die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung verlangen.
(4) Erfordert der Änderungswunsch des AG eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann der AN für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung verlangen, sofern die eingeplanten Mitarbeiter nicht anderweitig sinnvoll eingesetzt werden konnten. Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungswunsches die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten unter zusätzlicher Beachtung einer ggf. notwendigen, angemessenen Wiederanlauffrist.
(5) Der AG wird den AN in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, benachrichtigen, ob er das Angebot zur Durchführung der Änderung annimmt.
(6) Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt der AN die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort. Dem AG wird für diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt.
(7) Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren.
(1) Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind Schulungs- bzw. Workshopunterlagen, Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Berichte und ähnliche Arbeitsergebnisse.
(2) Individuell erstellte Arbeitsergebnisse sind die Arbeitsergebnisse bzw. sind diejenigen Bestandteile eines Arbeitsergebnisses, die der AN im Rahmen des Auftrages speziell für den AG (ggf. unter Einschaltung Dritter) erstellt. Sie umfassen nicht mitintegrierte Standard-Arbeitsergebnisse des AN oder von Dritten.
(3) Standard-Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche nicht speziell für den AG entwickelte Arbeitsergebnisse oder Teile von Arbeitsergebnissen, die Gegenstand des Auftrages sind. Änderungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen von Standard-Arbeitsergebnissen – auch im Rahmen des Auftrages – gelten ebenfalls als Standard-Arbeitsergebnisse.
(4) Der AG erhält an den individuell erstellten Arbeitsergebnissen des AN nach vollständiger Bezahlung ein Einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Der AG ist berechtigt, die individuell erstellten Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten und darüber öffentlich zu berichten.
(5) An Standard-Arbeitsergebnissen, insbesondere Schulungs- und Workshopunterlagen, Standardhilfsmittel, Basiskonzepten, eigene Tools und Vorgehensweisen des AN erhält der AG, sofern diese zum Leistungsgegenstand gehören, nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
(6) Die Nutzungsrechte werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können vom AN nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AG seine vertraglichen Verpflichtungen in einer besonders schwerwiegenden Weise oder trotz vorheriger Mahnung nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gegen gesetzliche Bestimmungen zu Lasten des AN verstößt.
(1) Der AG kann dem AN, soweit im Vertrag vorgesehen, Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes, zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen zur Verfügung stellen.
(2) Der AG wird sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für Arbeitsergebnisse Dritter einer Erstellung des Leistungsgegenstandes mit den in § 7 beschriebenen Nutzungsrechten, einer Bearbeitung sowie der Verwertung und/oder Veröffentlichung der Bearbeitung nicht entgegenstehen.
(3) Der AG stellt den AN und seine Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.
(1) Der AN gewährleistet, dass der Übertragung der Nutzungsrechte gemäß § 7 keine Rechte Dritter entgegenstehen und stellt den AG von Ansprüchen Dritter, die die Verletzung dieser Rechte geltend machen, frei. Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht, wenn die behauptete Rechtsverletzung in Änderungen der Leistungen durch den AG ihren Grund hat.
(2) Der AG verpflichtet sich, den AN unverzüglich von jedem gegen ihn geltend gemachten Anspruch schriftlich zu benachrichtigen. Er ermächtigt den AN, nach dessen Maßgabe die Abwehr der Ansprüche für ihn gerichtlich wie außergerichtlich zu übernehmen und den Streit nach eigenem Gutdünken beizulegen. Zur Ausübung dieser Befugnisse gibt er dem AN die erforderlichen Informationen und gewährt ihm zumutbare Unterstützung. Der AG wird die Verteidigung des AN gegen Ansprüche nicht durch Handlungen oder Unterlassungen beeinflussen, die mit dem AN nicht abgestimmt sind und den Anspruch nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN anerkennen.
(1) Fristen und Termine des AN sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Fristen verlängern und Termine verschieben sich für den AN angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer vom AN nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse – wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Krankheiten etc. – auf die Leistung des AN von Einfluss sind. Nimmt der AG die ihm obliegenden Leistungen nicht rechtzeitig vor, so verschieben sich gleichfalls zugesagte Termine um den entsprechenden Zeitraum.
(1) Verletzt der AG schuldhaft eine Vertragspflicht, so kann der AN Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
(2) Soweit der AG eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der AN vom Vertrag zurücktreten und unter den Voraussetzungen des § 11.1 Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn er dem AG eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist.
(3) Der AG gerät auch ohne schriftliche Mahnung in Verzug.
(4) Stornoregelungen: Bei Absagen durch den AG – unabhängig vom Grund – von fest terminierten Veranstaltungen bzw. Workshops werden folgende Honorare fällig: a) Honorar für alle schon geleisteten Entwicklungsaufwände für diese Veranstaltung, b) und zusätzlich ein Prozentsatz für den geplanten Durchführungsaufwand gemäß nachfolgender Staffelung:
Weitergehende Rechte des AN bleiben unberührt.
(1) Soweit der AN eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der AG nur unter der Voraussetzung, dass der AN die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn er dem AN eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist.
(2) Angemessene Nachfristsetzungen des AG müssen zumindest zwölf Arbeitstage betragen.
(3) Der AN gerät nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des AG bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Hat der AN die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der AG Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert.
(5) Hat der AN eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der AG vom Vertrag nicht zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(1) Der AN leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur:
(2) Für Ansprüche des AG aus Pflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sie beginnt mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des AG von den Anspruch begründeten Umständen und endet spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung; bei Ansprüchen des AG wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit endet die Frist jedoch spätestens nach 30 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
(1) Der AN und der AG verpflichten sich, alle ihnen von dem anderen Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die von dem überlassenden Unternehmen zur Bekannt-machung schriftlich freigegeben worden sind.
(2) Der AN und der AG werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend § 14.1 verpflichten.
(3) Der AN und der AG werden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren, sich nach Maßgabe der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) verhalten sowie bei der Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Daten-geheimnis verpflichtet worden sind.
(1) AG und AN verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners.
(2) Weiterhin verpflichten sich AG und AN, keinen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners während der Laufzeit des Vertrages sowie innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung oder durch Dritte einzustellen oder sonst wie zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich zu.
(1) Ein Vertrag (oder Teile davon) kann vom AG jederzeit mit einer Frist von 30 Kalendertagen ordentlich gekündigt werden. Bei Kündigungen, die beim AN weniger als 30 Tage vor der vereinbarten Leistungserbringung schriftlich eingehen, kann der AN die vereinbarte Leistungsvergütung (ohne kalkulierte Reisekosten) verlangen.
(2) Jede Partei kann einen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn die andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstoßen und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe geschaffen hat. Darüber hinaus ist der AN zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der AG eine gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt.
(3) Hat der AN zur fristlosen Kündigung durch den AG Anlass gegeben, besteht eine Zahlungsverpflichtung des AG nur im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten Leistungen.
(4) Hat der AG zur fristlosen Kündigung durch den AN Anlass gegeben, gilt für die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall der Kündigung durch den AG gemäß § 16.1.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(1) Ausschließlich gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die UNCITRAL-Kaufgesetze.
(2) Gerichtsstand ist Hamburg.